Schlussakkord zur Definition der Völkerrechtskategorie „Angriffskrieg“

Köln (ADN). Zu Beginn dieser Woche werden Beratungen zwischen den Vertragsstaaten des Internationalen Gerichtshofs darüber eröffnet, ob Angriffskriege strafbar sein sollen.

In einem Interview mit dem Deutschlandfunk erläuterte am Sonntag der Völkerrechtler Claus Kreß die historische Dimension der in New York stattfindenden Gespräche.

Es gehe tatsächlich um eine Frage, über die die internationale Gemeinschaft jetzt ziemlich ein Jahrhundert genau nachgedacht hat. Die Engländer hätten nach dem Ersten Weltkrieg das Problem ins Spiel gebracht, dessen Geburtsstunde dann bei den Nürnberger Prozessen gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher schlug. „Und dann ist das ganze Projekt ins Stocken, und zwar in ein ganz langes Stocken, gekommen. Man konnte sich politisch im Kalten Krieg über diese Frage nicht einigen.

Und selbst als es dann in den 1990er Jahren zu der großen Wiederbelebung der Idee des Völkerstrafrechts kam, blieb der Angiffskrieg – zunächst, weil er so sensibel war – außen vor. Neue Tatbestände – Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Bürgerkriegsverbrechen – standen ganz im Vordergrund“, so der Experte des Internationalen Rechts, der selbst an den Gesprächen in New York teilnimmt. Erst im ugandischen Kampala sei es 2010 gelungen, Angriffskrieg oder das Verbrechen der Aggression zu definieren. Es bedürfe jetzt in New York einer letzten Beschlussfassung darüber.  Sie sei völkerrechtlich problematisch.

Gründe dafür, warum Weltmächte wie USA, Russland und China bei diesen Verhandlungen nicht dabei sind, sieht Kreß in dem zentralen Streitpunkt der humanitären Intervention. Als Indiz dafür nannte er eine Anzeige gegen die seinerzeitige Schröder-Fischer-Regierung wegen des militärischen Eingreifens und der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Jugoslawien. Diese Strafanzeige wurde dann vom Generalbundesanwalt zurückgewiesen. ++ (vr/mgn/03.12.17 – 339)

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Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 03.12.2017

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