Presserat ändert Richtlinie: Bei Straftaten soll die Nationalität in der Regel nicht genannt werden

Der Presserat ergänzt seine Richtlinie zur Berichterstattung von Straftaten: Die Zugehörigkeit zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten soll im Normalfall nicht benannt werden. Die Sächsische Zeitung hält sich nicht an diese Richtlinie und gibt die Herkunft immer an.

Zeitungen und Zeitschriften an einem Kiosk Foto: über dts Nachrichtenagentur

Bislang hieß es im Pressekodex in Richtlinie 12.1, Berichterstattung über Straftaten: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Diese Formulierung wurde geändert in: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

In Kurzform: Die Nationalität von Straftätern soll im Normalfall nicht benannt werden. Besteht ein „begründetes öffentliches Interesse“ kann sie erwähnt werden, doch in welchen Fällen man die Herkunft nun nennen soll, ist damit immer noch nicht klar.

Sächsische Zeitung nennt die Nationalität

Die Sächsische Zeitung hat bereits am 1. Juli 2016 beschlossen, sich „bei der Berichterstattung über Ausländerkriminalität ab heute nicht mehr an die Richtlinie des Deutschen Presserates zu halten. Stattdessen werden wir künftig die Herkunft von Straftätern oder Verdächtigen in jedem Fall angeben. Egal, ob es sich dabei um Deutsche handelt, oder um Ausländer.“

Natürlich ist es nur möglich, die Straftaten zu melden, die die Polizei weitergibt. Wenn die Polizei die Herkunft der Verdächtigen nicht nennt, kann die SZ es ebenso wenig tun.

Nicht-Nennen der Nationalität erschafft Gerüchte

Viele der Mitarbeiter der Sächsischen Zeitung sind davon überzeugt, dass das Nicht-Nennen der Nationalität Gerüchte erschafft, die „häufig genau denen schaden, die wir doch schützen möchten.“

„Ausländer sind nicht krimineller“ schreibt die Sächsische Zeitung. Viele Leser „schätzen die Zahl krimineller Flüchtlinge in Sachsen erheblich höher ein, als sie ist. Dieses Überschätzen von Ausländerkriminalität ist bundesweit ein gravierendes Problem, denn es kann rassistische Vorurteile befördern.“

Und: „Manchen geht es weniger darum, sich mithilfe möglichst vieler Fakten der Wahrheit zu nähern. Sie suchen lediglich nach Bestätigung der eigenen Vorurteile. Oder nach der scheinbaren Bestätigung eines Gerüchts, von dem man gerne glauben möchte, dass es der Wahrheit entspricht. Deshalb konzentrieren sich viele Mediennutzer mit Vorliebe auf Meldungen über ausländische Täter und nehmen Nachrichten über deutsche Täter allenfalls nebenbei wahr.“

Trägt „die Richtlinie des Pressekodex wirklich zum Schutz von Minderheiten bei?“

Die Redaktion der SZ fragte sich „Trägt die Richtlinie des Pressekodex in der gegenwärtigen Situation in Dresden und Sachsen auch wirklich zum Schutz von Minderheiten bei?“

Oliver Reinhard von der Sz-Online berichtet: „Es ist ja kein Geheimnis, dass etliche Deutsche glauben, die Medien würden in ihrer Berichterstattung die Herkunft ausländischer Straftäter aus Rücksicht auf diese verschweigen. Von unseren befragten Abonnenten ist zwar die Mehrheit von 53 Prozent nicht dieser Meinung, sagen weitere 15 Prozent „ich weiß nicht“. Aber immerhin 25 Prozent denken so.“ (ks)

Quelle: Epoch Times vom 26.03.2017

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Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Schickt diesen Presserat allesamt nach Workuta. Solche Lügner brauchen wir nicht.
Lauter Arschkriecher.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
6 Jahre zuvor

Das Opfer—–Der Erlebende!
Der Täter——Der erlebend gebende!
Die Polizei—–Die erblindeten und tauben Erlebnis Protokoll Verweigerer!
Der Richter—-Der Gesetzeshüter-damit ja nichts ermittelt wird!

Birgit
Birgit
6 Jahre zuvor

Wünschende::::::::::::Das Murksel
Täter:::::::::::::::::::::::Fickfacharbeiter
Opfer:::::::::::::::::::::::vergewaltigtes Deutsches Volk
Polizei::::::::::::::::::3 Affen, kann nicht hören,kann nicht sehen,kann nicht reden
Richter:::::::::::::::::::Kopf in den Sand, der Kelch zieht an MIR vorüber

Karlchen
6 Jahre zuvor

Meinungsfreiheit ist ein wichtiges Gut aller demokratischen Staaten. Dazu meint das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. November 2009:

„§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.“ Was meinst du und was hat das in Deutschland zu bedeuten?

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