Europa – „Unannehmbar“ – Berlin und Wien verurteilen neue US- Sanktionen gegen Russland

 

"Unannehmbar" - Berlin und Wien verurteilen neue US- Sanktionen gegen Russland

Der deutsche Außenminister äußerte sich zusammen mit Christian Kern (SPÖ) deutlich zu neuen US-Sanktionen gegen Russland

Den Gesetzentwurf über #Russland-Sanktionen des US-Senats kritisierten der österreichische Bundeskanzler #Christian Kern (#SPÖ) und der deutsche Außenminister #Sigmar Gabriel (#SPD) am Donnerstag scharf. Es gehe offensichtlich weniger um Außenpolitik als um den Markt von #Flüssiggas in Europa, die Sanktionen seien #völkerrechtswidrig.

In einer gemeinsamen Erklärung teilten sie mit, dass man könne nicht akzeptieren, dass die USA

völkerrechtswidrige extraterritorialen Sanktionen gegen europäische Unternehmen, die sich am Ausbau der europäischen Energieversorgung beteiligen!

In den neuen Sanktionen zeige sich, dass es dabei in erster Linie um den Flüssiggas-Markt gehe, wobei amerikanisches Flüssiggas russische Erdgaslieferungen vom europäischen Markt verdrängen sollen.

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In bemerkenswerter Offenheit beschreibt der US Gesetzentwurf, worum es eigentlich geht: um den Verkauf amerikanischen Flüssiggases und die Verdrängung russischer Erdgaslieferungen vom europäischen Markt. Ziel sei es, Arbeitsplätze in der Erdgas- und Erdölindustrie der USA zu sichern.

Es sei bedauerlich, dass die USA sich nicht mit den Europäern abgestimmt hätten. Politische Sanktionsinstrumente sollten nicht mit wirtschaftlichen Interessen in Verbindung gebracht werden.

Weiterhin bringe die Androhung von Strafen gegen Unternehmen in Deutschland, #Österreich und anderen europäischen Staaten, sofern sie sich an Erdgasprojekten wie #Nord Stream II mit #Russland beteiligen

eine völlig neue und sehr negative Qualität in die #europäisch-amerikanischen Beziehungen. Es geht um die Wettbewerbsfähigkeit unserer energieintensiven Industrie und um tausende von Arbeitsplätzen. Wir unterstützen deshalb sehr die Bemühungen des US-Außenministeriums, diesen Gesetzentwurf zu verändern.

Im Hinblick auf die Wahl der Energieversorgung betonten sie die Souveränität und marktwirtschaftliche Erwägungen

Europas Energieversorgung ist eine Angelegenheit Europas, und nicht der Vereinigten Staaten von Amerika!

Der #US-Senat hat am Donnerstag mit großer Mehrheit für neue #Sanktionen gegen Russland und den #Iran gestimmt. Der Vorschlag muss noch das Repräsentantenhaus passieren und vom US-Präsidenten unterzeichnet werden, um Gesetz zu werden.

Aus dem Grund wiesen Gabriel und Kern auf das verbleibende Zeitfenster hin.

Keine Vermengung außenpolitischer Interessen mit wirtschaftlichen! Noch ist Zeit und Gelegenheit, das zu verhindern!

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Doch die Senatoren votierten am Donnerstag außerdem für eine Regelung, die #US-Präsident Donald Trump an einer eigenmächtigen Lockerung von Sanktionen gegen Russland hindern soll.

Quelle: Russia Today (RT) vom 15.06.2017

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Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

In einem Landgericht der BRD wurde ein Angeklagter wegen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Ganze selbstverständlich ohne jede Rechtsgrundlage. Die Revision des Angeklagten zielte auf eine Verfahrensrüge ab und hatte Erfolg. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben. Es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden“. https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland ansehen. In https://www.youtube.com/watch?v=9pJpCT3V17Q ist mehr!

BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345: Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Laut Bundesgesetzblatt 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht unter anderem allerdings folgendes neu geregelt: Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Im § 5 des Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) war der räumliche Geltungsbereich der Strafprozessordnung genannt, der seit nunmehr dem 24.04.2006 aufgehoben ist. Die Strafprozessordnung ist seitdem mangels Nennung eines räumlichen Geltungsbereiches ungültig. Noch immer wird der Schein und die Lüge aufrecht erhalten, dass es ein Rechtssystem gebe, obwohl es nicht existiert.

meckerpaul
meckerpaul
6 Jahre zuvor

Man redet mit doppelter Zunge.
Das sollte man bedenken.
Die Sanktionen gegen Russland hat auch Deutschland geduldet und duldet bis heute.
Diese Möchtegern-Politikerkaste ist einfach nur zum Kotzen.
Alle Sanktionen gegen Russland aufheben.
Schluß mit diesen Machenschaften.