Stark steigende Krankenkassenbeiträge bis 2020 – Schweigen bei „Lauterbach & Co.“

07:08 Uhr

Die Beiträge zu den „gesetzlichen“ Krankenkassen werden nach aktuellen Prognosen in nächster Zeit deutlich steigen. Davon betroffen sind bisher einzig und allein die sogenannten „Zusatzbeiträge“, die von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen allein aufzubringen sind, für die also die sonst im Sozialabgabenbereich weithin übliche, jeweils hälftige Teilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht gilt.

Der Zusatzbeitrag dürfte sich nach den neuesten Prognosen von derzeit durchschnittlich 1,1% des Monatsgehalts (bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze) auf 2,4% im Jahr 2020 mehr als verdoppeln.

Verschiedene SPD-Politiker nahmen diese Entwicklung nunmehr zum Anlaß, wieder eine Beteiligung auch der Arbeitgeber an den weiter steigenden Krankenkassenbeiträgen zu fordern.

Die Rückkehr zu einer völlig paritätischen Finanzierung der Krankenversicherung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist dabei für den SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach eine „Kernfrage sozialer Gerechtigkeit“. Ähnlich äußerte sich auch der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, Edgar Franke (SPD).

Franke wie auch Lauterbach sehen einen wichtigen Grund für die starke Zunahme der Zusatzbeiträge in der Tatsache, daß damit auch der früher ebenfalls steigende Arbeitgeberanteil mit finanziert werden müsse.

Doch wenn überhaupt, wissen kundige und sachliche Fachleute, ist dies nur ein kleiner Teil der Wahrheit.Tatsächlich müssen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen auch deshalb deutlich steigen, umdie aus der zunehmenden Einwanderung nach Deutschland resultierenden Kosten (denen keine Mehrbeiträge in entsprechender Höhe gegenüber stehen) aufzufangen.

Denn wenngleich es die öffentlichen Stellen nicht gerne so offen kommunizieren: Die gerade in den letzten Tagen gerne verbreitete Aussage, daß z.B. Asylbewerber nur Anspruch auf eine „medizinische Grundversorgung“ haben, gilt längstens bis zu deren Anerkennung als Asylbewerber oder dem Ende ihres 15. Aufenthaltsmonats in Deutschland.

Spätestens ab diesem Termin – und völlig unabhängig vom Ausgang eines eventuell noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens – öffnet sich gemäß § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes auch für diese Menschen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und ihrem vollen Leistungsumfang.

Und weil bei diesem Mitgliederkreis im Regelfall keine entsprechend hohen Arbeitseinkommen vorliegen, ergibt sich unter dem Strich zwangsläufig eine zusätzliche Belastung für die „alten“ Mitglieder. Doch darüber schweigen nicht nur „Lauterbach & Co.“!

Quelle: goldseiten.de vom 20.09.2016

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