Nur AfD stimmt geschlossen dagegen: Bundestag beschließt Masern-Impfpflicht

Gesundheit

Ohne Impfung kein Platz in der Kita: CDU/CSU, SPD und FDP wollen Eltern zwingen, ihre Kinder impfen zu lassen


Trotz massiver Bedenken: Der Bundestag stimmte am Donnerstag für eine Impfpflicht. Kinder und Mitarbeiter in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Dagegen stimmte allein die AfD.

Die Masern-Impfpflicht für Kita-Kinder ist nun Gesetz. Der Bundestag stimmte der entsprechenden Vorlage des Bundesgesundheitsministeriums mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP zu. Etliche Abgeordnete der Linken und der Grünen enthielten sich, die AfD stimmte geschlossen dagegen. Für das Gesetz stimmten 459 Abgeordnete, 89 waren dagegen, 105 enthielten sich.

Gelten wird die Impfpflicht ab 1. März 2020 für Kindertagesstätten, Schulen, andere Gemeinschaftseinrichtungen, bei der Tagespflege und in Flüchtlingsunterkünften. Eltern müssen dann vor der Aufnahme ihrer Kinder in Kitas oder Schulen nachweisen, dass diese geimpft sind. Bei Verstößen sollen Bußgelder bis zu 2.500 Euro drohen. Für Kinder, die schon in der Kita oder in der Schule sind, ist bis 31. Juli 2021 nachzuweisen, dass sie geimpft sind oder die Masern schon hatten.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass auch Personen, die berufsmäßig mit kleinen Kindern umgehen, einen Impfschutz nachweisen müssen. Dazu zählen Tagesmütter, Erzieher, Lehrer sowie medizinisches Personal zum Beispiel in Arztpraxen und Krankenhäusern. Auch sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die erforderlichen Impfungen nicht haben. Der Nachweis soll über den Impfpass auf Papier möglich sein, aber auch elektronisch.

Wie der Deutschland Kurier berichtete, demonstrierten Mitte Oktober Tausende Menschen gegen die nun verabschiedete Impfpflicht. Der Verein »Ärzte für individuelle Impfentscheidung« hatte zudem ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um das Masernschutzgesetz und die damit verbundenen Einschränkungen der Menschenrechte verfassungsrechtlich zu prüfen. Das Gutachten kam unzweideutig zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministers Spahn aus den verschiedenen Gründen klar gegen zentrale Grundrechte der Verfassung verstoße.

Quelle: deutschland-kurier.org vom 14.11.2019 

Anmerkung der Redaktion staseve: Der Bundestag verstößt mit dieser Entscheidung gegen geltendes Völkerrecht u.a. gegen den Nürnberger Kondex von 1947! Die Entscheidung ist völkerrechtswidrig!


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Waldtürenöffner
Waldtürenöffner
4 Jahre zuvor

Wenn das Bußgeld bezahlt ist können die Kinder in die Schule oder in den Kindergarten gehen? Hier gibt sich das Unvermögen zu erkennen. Die setzen die Unschuldsvermutung außer Kraft. Die Eltern bestimmen was mit Ihren Kindern geschieht. Wie viele Fälle an Masern haben wir täglich in Europa? Wie viele erkrankte kommen täglich zu uns über die Grenzen? Dem SpaXXX interessiert es mit seiner versilberten Rosette nicht um ein Arsch runzeln was Er/Sie/Es anstellt. Hauptsache es schadet dem Volk.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
4 Jahre zuvor

Der rennt doch nach jedem Furz zur Schwangerenberatung und behauptet sein Kind atmet. Es ruft kuckuk-kuckuk.
Auszug
#Spahn wuchs in Ottenstein in Nordrhein-Westfalen mit zwei jüngeren Geschwistern auf. Nach seinem Abitur absolvierte er eine duale Ausbildung zum Bankkaufmann. Obwohl er bereits im Bundestag saß, studierte er zwischen 2003 und 2017 Politikwissenschaft an der Fernuniversität Hagen und erwarb sowohl den Bachelor-, als auch den Master-Titel.#
Auszug Ende
Der bringt durch sein Studium beste Voraussetzungen zum Gesundheitsminister mit. Wie alle seine Vorgänger. Da muß irgendwo ein Nest sein. Knarrenklauer, Kanonen Uschi, Fi-Nahles, da muß irgendwo ein Nest sein. Wir müssen den Rest der Welt ernähren, die können vor Lachen über uns nicht arbeiten. Alles im Text ist frei erfunden und hat mit Begebenheiten im wahren Leben nichts Gemeinsames. Jegliche Hintergründe wurden aus den Medien übernommen.

kairo
kairo
4 Jahre zuvor

Man mag über diese Regelung denken, wie man will, aber gegen das Völkerrecht verstößt sie sicher nicht. Weder gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gegen Zwangsimpfungen, noch hat Deutschland irgendwelche Verträge in diesem Sinne geschlossen. Es ginge ja andere Staaten auch überhaupt nichts an.

kairo
kairo
4 Jahre zuvor
Reply to  staseve

Ich mag mich irren, aber ein Beleg wäre mir willkommen.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
4 Jahre zuvor

Lieber Kairo: Hier der Beleg.
DIE wissen nicht was Sie tun. Die kennen nicht Ihre eigenen Gesetze! Die natürliche Person kommt auch vor, die gibt es nur im Völkerrecht. Wir sind Holzköpfe!
2015 habe ich hier den Amtsarzt angefragt wie es sein kann daß die damals Kriegsvertriebenen nicht geimpft werden wie wir. Antwort: Die sind ohne diese Impfungen nicht kranker als wir-die schon länger hier… Mir wurde vorgeworfen mit meinen einwandfreien Brunnenwasser Krankheiten zu verbreiten usw. und bla-bla-bla. Ich habe gefragt: was ist mit Denen Ihrer Kleidung die noch vor wenigen Tagen mit Wasser gewaschen wurde was einer Kloake nach unsren Hygiene Bestimmungen entspricht. Antwort. Wurde alles desinfiziert.
Jeder Körper hat das Recht auf Unversehrtheit! Ich habe am Flugplatz bei der Einreise erlebt wie Ausländer kontrolliert wurden die angeblich Fieber hatten. Die kamen nach Hamburg in die Klinik für Tropenkrankheiten-erinnert Euch, was damals für ein Aufstand gemacht wurde! Heute sind die alle Gesund.

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer ImpfpflichtAktenzeichen: WD 3-3000 -019/16Abschluss der Arbeit:27. Januar 2016Fachbereich:WD 3: Verfassung und Verwaltung
1. Einleitung Gefragt wird nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Impfpflicht.2.Regelungskompetenzund derzeitige Rechtslage Eine gesetzliche Regelung für eine Impfpflicht setzt zunächst eine Gesetzgebungskompetenz voraus. Eine Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG), wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten ausüben kann. Der Bund hat zwar von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) erlassen. Allerdings enthält das IfSG keine Ermächtigung für eine generelle Impfpflicht. Indes wird in §20 Abs.6 IfSG das Bundesministerium für Gesundheit(BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teil zu-nehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Von dieser Ermächtigung hat das BMG bislang keinen Gebrauch gemacht. Deshalbsind die Landesregierungen gemäß § 20 Abs. 7 IfSG zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Soweit ersichtlich haben die Länder bislang keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen, sodass aktuell keine Rechtsgrundlagen bestehen, die zu einer beschränkten Impfpflicht im Seuchenfall ermächtigen.3.Vereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Darüber hinaus hat der Bund bei der Gesetzgebung die Grundrechte zu wahren. Relevant ist hier das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2S.1 GG. Dieses Grundrechtwäre verletzt, wenn eine Impfpflicht einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2S. 1 GG darstellt und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre.3.1.SchutzbereichDer Schutzbereich müsste in persönlicher und sachlicher Hinsicht betroffen sein. Nach Art. 2Abs.2 S. 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sodass der Schutzbe-reich für natürliche Personen eröffnet ist. Ferner schützt das Grundrecht die physische Gesundheiteines Menschen, die auch die körperliche Integrität umfasst. Der Schutzbereich ist somit auch in sachlicher Hinsicht eröffnet.3.2.EingriffEin Eingriff in ein Grundrecht ist immer dann gegeben, wenn eine unmittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt. Bei einer Impfung wird der Körper abgeschwächten Krankheitserregern mit dem Ziel einer aktiven Immunisierung gegen Erkrankungen ausgesetzt.
1Eine Impfung stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar.

birgit
birgit
4 Jahre zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Weshalb diskutierst Du mit Hopfen und Malz ? Wo diese verloren sind !

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
4 Jahre zuvor

Liebe Birgit,
Er wollte Beweise, Er bekam Beweise. Gib für jeden Buchstaben von Ihm einen Begriff ein. Beginne mit KriminXXX usw.(:-))

So sehen die Ergebnisse der Erfindungen von Epidemien aus!
Länder vernichten Millionen Dosen H1N1-Impfstoff
Freitag, 25.11.2011
196 Paletten mit 16 Millionen Impfdosen würden mangels Nachfrage im Magdeburger Müllheizkraftwerk Rothensee vernichtet, teilte das Sozialministerium von Sachsen-Anhalt am Freitag mit. Für den Transport sind sechs bis acht Lastwagen notwendig. Bereits im September hatten Behörden Millionen Packungen des H1N1-Impf Stoffes entsorgt. Doch davon seien fast 29 Millionen Dosen übrig geblieben. Die Länder blieben auf Kosten von 239 Millionen Euro sitzen, weil die Krankenkassen nur für Dosen zahlten, die auch genutzt wurden. Bereits an Ärzte oder auch Gesundheitszentren ausgelieferte Impfstoffe wurden zum großen Teil dezentral vernichtet.

kairo
kairo
4 Jahre zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Danke vielmals für deine Bemühungen. Nur wäre zu sagen, dass es bei uns lange Jahre Pflichtimpfungen gegen Pocken und Kinderlähmung gab (auch ich bekam in der Aula unserer Schule meinen „Schnaps“), und niemand ist auf die Idee gekommen, das wäre verfassungswidrig. Es steht ja auch in dem von dir zitierten Text, dass das zulässig ist. Die Ansteckung mit einer nicht harmlosen Krankheit dürfte eine wesentlich schwerere Beieinträchtigung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sein als eine Impfung.

Natürlich ist das ein Eingrif in die Selbstbestimmung des Menschen, aber das ist die Schulpflicht auch und überhaupt jedes Gesetz. Da gibt es Regeln, deren Sinn weit weniger einleuchtend ist als die Verhütung von ansteckenden Krankheiten. Eine Parallele zu den Nürnberger Ärzteprozessen (nicht Juristenprozessen) zu ziehen ist schlicht ekelhaft. Was die Nazi-Mediziner taten, hatte den Sinn, Leben zu vernichten, nicht es zu schützen.

Und es bleibt dabei, dass es sich nicht um Völkerrecht handelt. Völkerrecht gilt für Völkerrechtssubjekte. Die Bürger sind keine. Ob ein Staat gesetzliche Pflichtimpfungen fordert oder nicht, ist seine eigene innere Angelegenheit, die keinen anderen Staat etwas angeht. Solche Vorschriften gibt es übrigens in zahlreichen Ländern, die sich dann wohl alle am Völkerrecht vergehen.

birgit
birgit
4 Jahre zuvor
Reply to  staseve

Welche Staaten ?
Schaut in’s Collateral der 300, dort seht ihr wer noch Staat ist. Nämlich die, welche nicht aufgeführt sind.
FIRMEN, FIRMEN, nicht’s als FIRMEN !

„Und es bleibt dabei, dass es sich nicht um Völkerrecht handelt. Völkerrecht gilt für Völkerrechtssubjekte. Die Bürger sind keine. “

Richtig ! Die Bürger bürgen ! Wenn es die FIRMA will, mit ihrem Leben.

kairo
kairo
4 Jahre zuvor
Reply to  birgit

Wenn es keine Staaten mehr gibt, kann sich auch keiner aufs Völkerrecht berufen. Denn Völkerrechtssubjekte sind die Staaten, keine privaten Unternehmen.