- Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (dpa/picture Alliance Fotograf Peter Endig)
Das #Bundesverwaltungsgericht in #Leipzig hat in einer #Grundsatzentscheidung die #Abschiebung zweier #Gefährder gebilligt.
Die Richter bestätigten im Hauptverfahren, dass die nach #Nigeria beziehungsweise #Algerien abgeschobenen Männer dort nicht unmenschlich behandelt würden. Die beiden hatten gegen ihre #Abschiebung geklagt. Sie waren vor sechs Monaten in ihrer Geburtsstadt #Göttingen bei einer Razzia festgenommen und als islamistische Gefährder eingestuft worden. #Niedersachsen schob die beiden ab und nutzte dazu erstmals Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes. Er erlaubt die Abschiebung eines Ausländers, wenn von ihm terroristische oder andere Gefahr ausgeht. Nach Überzeugung der Richter waren die beiden Verdächtigen in der radikal-islamischen Szene in #Deutschland verankert und hatten mehrfach mit Gewalt gedroht. Der niedersächsische Innenminister #Pistorius begrüßte das Urteil und erklärte, sein Land werde auch in Zukunft konsequent gegen Extremisten vorgehen.
(Az: 1 A 2.17 und 1 A 3.17)
Quelle: Deutschlandfunk vom 23.08.2017
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Ist das Urteil rechtskonform von der meinungsfindenden Richterschaft unterzeichnet? Dazu sehen wir im Internet:
Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert.
BGB § 126 Schriftform 1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass „im Auftrag, i.A.“ ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Hierzu gibt es auch ein Bundesgerichtshofurteil vom 11. April 2013. Paraphen (sind Schnörkel, Kreuze und unleserliche Wellenlinien) oder Handzeichen sind nicht erlaubt. Dies ist auch im Wikipediaartikel Unterschrift sehr gut beschrieben. Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB:
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht „Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!“, berufen sich die „Beamten“ auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs 5, im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
Man hält es nicht für möglich ! Da waren die imstande ein gescheites Urteil zu fällen.
Wozu noch Steuergelder verschwenden?
Dieses Pack raus aus unserem ? Land und gut ist es.
Schade das es keine Todesstrafe für dieses Mistpack gibt.
Raus mit denen und ihren Helfern.
Nur 2 abgeschoben? Lachhaft.