Bundestag verschärft Asylrecht

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Die Abgeordneten des Bundestages haben am Freitag in namentlicher Abstimmung mit 372 Ja-Stimmen, bei 159 Gegenstimmen und 111 Enthaltungen für einen Gesetzentwurf zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Ausschussfassung gestimmt. #Grüne und #Linke waren zuvor mit dem Versuch gescheitert, das umfangreiche Migrationspaket im letzten Moment von der Tagesordnung zu streichen.

Gegenstand der Debatte waren der Entwurf der #Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken und der Entwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes.

Der Entwurf für ein zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken wurde mit den Stimmen von #CDU/#CSU, #SPD und #AfD gegen die Fraktionen von #FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen in der Ausschussfassung angenommen. Ebenfalls angenommen wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von Linken und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der FDP der Entwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes.

Grüne und Linke waren zuvor mit dem Versuch gescheitert, das umfangreiche Migrationspaket im letzten Moment von der Tagesordnung zu streichen. Die Fraktionen hatten argumentiert, dass für eine seriöse Beratung nicht genügend Zeit gewesen sei. Zudem beinhalte das Paket gravierende Grundrechtseingriffe. Union und SPD wiesen die Vorwürfe zurück.

Änderung der Voraussetzungen der Abschiebungshaft

Wie die Bundesregierung im Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ausführt, kommt eine „hohe Zahl vollziehbar Ausreisepflichtiger“ nicht der Verpflichtung nach, Deutschland zu verlassen. Diese müsse gegebenenfalls im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden. Ziel des Gesetzentwurfes ist es der Begründung zufolge, „die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen deutlich zu erhöhen“. Dazu sollen unter anderem die Voraussetzungen der Abschiebungshaft verändert werden. So ist laut Bundesinnenministerium vorgesehen, die Voraussetzungen für Sicherungshaft abzusenken, um ein Untertauchen zu verhindern.

Ferner soll den Angaben zufolge die sogenannte Vorbereitungshaft auf Gefährder ausgeweitet werden. Neu eingeführt werden soll zudem eine „Mitwirkungshaft“. Sie soll eine Vorführung aus der Haft ermöglichen, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung keine Folge leistet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung im Rahmen des Ausreisegewahrsams, dass das Kriterium Fluchtgefahr nicht vorliegen muss.

Termine für Abschiebungen sollen nicht angekündigt werden

Zusätzlich zu den „bisherigen knapp 487 speziellen Abschiebungshaftplätzen“ sollen durch ein vorübergehendes Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs- und Strafgefangenen bis zu 500 weitere Plätze in Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Abschiebungshaft genutzt werden können, wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht.

Darüber hinaus soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen, um ein Untertauchen des Betreffenden zu verhindern. Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung werden in dem Gesetzentwurf strafrechtlich als Geheimnis eingestuft. Machen Amtsträger oder „besonders verpflichtete Personen“ dem Abzuschiebenden oder Dritten solche Informationen zugänglich, können sie sich demnach strafbar machen und andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe belangt werden.

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Ziel des sogenannten zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes ist die „Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“. Mit dem Entwurf sollen die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt werden. Daneben sollen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie „zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung“ umgesetzt werden. Ferner sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen „zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ vor.

Unter anderem soll laut Bundesinnenministerium der Abruf von Daten aus dem AZR „in Echtzeit“ weiteren Behörden ermöglicht werden: Danach können künftig etwa auch die Jugendämter, die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen Daten im automatisierten Verfahren aus dem AZR abrufen. Ferner sollen aus dem AZR abgerufene Grundpersonalien unter erleichterten Voraussetzungen an andere öffentliche Stellen weiterübermittelt werden dürfen.

Erkenntnisse der Bundespolizei

Im Rahmen technisch automatisierter Sicherheitsabgleiche sollen der Vorlage zufolge ferner für die Prüfung von Sicherheitsbedenken zukünftig auch die Erkenntnisse der Bundespolizei berücksichtigt werden. Vorgesehen ist zudem, den Sicherheitsabgleich auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen sowie Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern durchzuführen.

Des Weiteren soll die „erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden, unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern durch die Bundespolizei im Rahmen des behördlichen Erstkontakts“ auch außerhalb des 30-Kilometer-Grenzraums in den anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen der Bundespolizei ermöglicht werden. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, sollen weitere Daten im AZR gespeichert werden, „um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen“.

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Unbegleitete minderjährige Ausländer zukünftig zeitnah zu ihrer Einreise – und damit vor der Stellung eines Asylantrags durch die Notvertretung des Jugendamts oder den Vormund – durch Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) registriert werden können. Die für die vorläufige Inobhutnahme solcher Minderjährigen zuständigen Jugendämter sollen dafür Sorge tragen müssen, dass die betreffenden Ausländer unverzüglich durch eine befugte Behörde erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an das AZR übermittelt werden.

Schließlich soll das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken, die derzeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres herabgesetzt werden.

Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte

Drittes zu verabschiedendes Gesetz ist der Entwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes. Dahinter steckt das Vorhaben der Bundesregierung, die seit drei Jahren befristet geltende Wohnsitzauflage für Asylberechtigte in Deutschland endgültig festzuschreiben. Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte würde am 6. August dieses Jahres außer Kraft treten. Aus Sicht der Regierung würde ohne eine Verlängerung dieser Regelung, der zufolge schutzberechtigte Ausländer verpflichtet sind, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Land und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort zu nehmen, „ein wichtiges integrationspolitisches Instrument für die Betroffenen und die zu diesem Zweck erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen entfallen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Zu den Änderungen zählt laut Bundesinnenministerium unter anderem eine „Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt“, weil etwa Arbeitsverhältnisse innerhalb von drei Monaten wieder aufgelöst werden. Ebenfalls entfristet werden soll den Angaben zufolge „die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen“. Durch die Entfristung solle sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.

Quelle: journalistenwatch.com vom 08.06.2019 


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Ulrike
Ulrike
4 Jahre zuvor

Hahaha da passiert doch eh nichts. Nur Augenwischerei fürs dumme Wahlvolk.